Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) haben Anspruch auf einen Zuschuss
für Diätkost, wenn die spezielle Ernährung ärztlich angeordnet ist. Das Sozialgericht Dresden sprach nun einem Hilfebedürftigen mit erhöhtem Harnsäurespiegel im Blut (Hyperurikämie) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 33 Euro monatlich zu. (Beschluss vom 16.Juli 2008, AZ: S 23 AS
2033/08 ER). Bei ihrer Entscheidung legten die Richter die Empfehlung des "Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge" zu Grunde.
Stellen Hartz-IV-Empfänger den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung verspätet, muss die zuständige Behörde das Arbeitslosengeld II (ALG II) nahtlos weiterzahlen.
Zwar gebe es Sozialleistungen grundsätzlich nicht rückwirkend, jedoch verliere ein einmal gestellter Antrag auf ALG II nicht allein deswegen seine Wirkung, weil der erste Bewilligungszeitraum abgelaufen sei, entschied dasSozialgericht Stuttgart.
(Bescheid vom 20. Mai 2008, AZ: S 22 AS 6397/07)
10 Jobbewerbungen pro Monat
Jobcenter können von Hartz-IV-Empfängern verlangen, monatlich mindestens 10
Bewerbungen zu schreiben. Kommt der Hilfebedürftige einer entsprechenden Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung nicht nach, muss er laut Sozialgericht Stuttgart eine Leistungskürzung
hinnehmen. AZ: S 18 AS 3697/08 ER
Der Hilfebedürftige hatte argumentiert, dass das Jobcenter nicht genug passende Stellen für die geforderte Zahl der Bewerbungen nachweisen könne. Daher sei es auch nicht gerechtfertigt, das ALG II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung zu kürzen.
Ob eine Wohnung für Hartz-IV-Empfänger angemessen ist, hängt ausschließlich von den Unterkunftskosten und nicht von übrigen Merkmalen wie Baujahr oder Wohnungsgröße ab.
Ob eine Wohnung für Hartz-IV-Empfänger angemessen ist, hängt ausschließlich von den Unterkunftskosten und nicht von übrigen Merkmalen wie Baujahr oder Wohnungsgröße ab. Das stellte das Sozialgericht Reutlingen klar und gab damit der Klage einer Hilfebedürftigen teilweise statt, die allein in einer Sechs-Zimmer-Wohnung lebte.Die Wohnung kostete monatlich lediglich 350 Euro zuzüglich 29 Euro Nebenkosten.
Die zuständige Behörde hielt die Wohnung angesichts einer Wohnfläche von 130 Quadratmetern für unangemessen groß und forderte die Frau zur Senkung der Mietkosten durch einen Umzug auf. Angemessen sei eine Wohnung mit 45 Quadratmetern, die zwischen 265 Euro kalt im Altbau und 325 Euro im Neubau kosten dürfe.
Die Richter entschieden hingegen, dass die Behörde allein die entstehenden Kosten und nicht die übrigen Merkmale einer Wohnung berücksichtigen dürfe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum der Hilfebedürftigen lediglich eine Kaltmiete von 265 Euro zugestanden werde, bei einem Umzug in eine kleinere Neubauwohnung jedoch eine Miete von 325 Euro angemessen sei. Im Ergebnis sprachen die Richter der Hilfebedürftigen eine Kaltmiete von 325 Euro zu. Die Differenz von 25 Euro zur tatsächlich gezahlten Miete müsse sie allerdings selbst tragen.
(SG Reutlingen, Urteil vom 17. März 2008, AZ: S 12 AS 3489/06)
Hartz-IV-Leistungen gibt es auch bei
einem Folgeantrag grundsätzlich nur ab
dem Datum der Antragstellung. Dabei muss der Hilfebedürftige im Zweifelsfall belegen können, dass er den Antrag rechtzeitig gestellt hat, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Im konkreten Fall hatte eine Hilfebedürftige bis 31.Januar 2006 Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Ende Februar beantragte sie die nahtlose Fortzahlung der Leistung, was die "Arge" ablehnte. In der Zeit vom 1.bis 27.Februar bestehe kein Anspruch.
AZ: L 9 AS 69/07
Hartz IV -Empfänger können Betriebskostenabrechnungen rückwirkend bis
zu 4 Jahre geltend machen
*Der 3. Senat des Landessozialgerichts Chemnitz hat in zweiter
Instanz entschieden, dass Hartz-IV Empfänger bis zu vier Jahre
rückwirkend ihre Wohnnebenkostennachzahlungen zur Erstattung bei der
zuständigen Arge einreichen können*.
Das Sächsische Landessozialgericht erklärte die bisher von den Argen
vorgetragene Rechtsauffassung für - rechtswidrig - , wonach
Betriebskostennachzahlungen nur nach sofortigem Antrag übernommen
werden könnten.
Die Kläger begehren die nachträgliche Übernahme einer Betriebskostennac
hzahlung für das Jahr 2004 , welche sie im November 2005 bei der
Agentur für Arbeit beantragten .
Die Arge Chemnitz lehnte daraufhin die Erstattung ab.
* - Betriebskostennachzahlungen gehören zu den Kosten für
Unterkunft und
Heizung * im Sinne von § 19 Satz 1 Nr. 1, § 22 SGB II. Aufwendungen
in diesem Sinne sind nicht nur laufende Kosten, sondern auch
einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/
06 R ).
* - Ein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II umfasst auch
die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebskostennac
hzahlungen ((vgl. Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22
Rdnr. 20 ).
* - Es gibt - keine Frist - für die nachträgliche Geltendmachung
von Betriebskostennachzahlungen , wenn zuvor ein Antrag auf Gewährung
von Arbeitslosengeld II gestellt worden ist.
* - Werden Betriebskostennachzahlungen nach bestandkräftiger
Leistungsbewilligung vom Hilfeempfänger bei der Agentur für Arbneit
geltend gemacht, handelt es sich um einen Antrag auf Abänderung des
Bewilligungsbescheides gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung
mit § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
* - Wenn der maßgebliche Bewilligungsbescheid vor dem Zugang der
Betriebskostenabrechnung mit der Betriebskostennachzahlung erlassen
worden wäre , wäre die Anspruchsgrundlage für das Abänderungsbegehren
§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 SGB X. Der Bewilligungsbescheid wäre mit
Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben, da die Änderung
zugunsten des Betroffenen erfolgen würde (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 SGB X ) . Dem hätte die Soll-Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
SGB X nicht entgegengestanden. Denn nur in atypischen Fällen ist die
Behörde berechtigt, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung
abzusehen (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008]
, § 40 RdNr. 43).
* - Besteht also ein Anspruch auf Erbringung der tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage von § 19
Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 SGB II , ist für einen
Rückgriff auf § 22 Abs. 5 SGB II kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn
es sich bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie im Rahmen eines Antrages nach § 44 SGB X
geltend gemacht werden, inzwischen um - Schulden - des Leistungsberecht
igten handelt.
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 164/07 , Urteil vom 03.
04.2008 .
Ein Berliner Lokalsender berichtete:
13% der Berliner Arbeitnehmer sind 1 Euro Jobber
Wochenende nicht in Meldepflicht
Das Wochenende zählt nicht zur dreitägigen Meldefrist bei der Arbeitsagen-
tur. Die Frist laufe nur an den Tagen, an denen die Arbeitsagentur auch
dienstbereit sei, entschied das Sozialgericht Dresden. (Az.: S 34 AL 769/07)
Damit war die Klage eines Arbeitslosen gegen erfolgreich. Der Kläger hatte an
einem Freitag die Kündigung erhalten und sich am Dienstag arbeitslos gemel-
det. Nach Auffassung der Arbeitsagentur hätte er sich spätestens am Montag mel-
den müssen und verhängte daher eine Sperre. Das Sozialgericht hob die Sperre auf.
Arzneizuzahlung von Arbeitslosen
Die Regelleistung beim Arbeitslosengeld II von derzeit 347 Euro liegt nach Ein-
schätzung des Bundessozialgerichts (BSG) deutlich über dem verfassungsrechtlich geschützten "physischen Existenzminimum". Daher können und müssen auch Arbeitslose die gesetzlichen Zuzahlungen für Medikamente und weitere
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen, urteilte das BSG in
Kassel. (AZ: B 1 KR 10/07 R)
Es wies damit die Klage eines Arbeitslosen ab, der meinte, seine Zuzahlungen
von monatlich 3,45 Euro führten zu einer Verletzung seiner Menschenwürde.
Urteil zum Entgelt von Praktikanten
Praktikanten, die als reguläre Arbeitskraft eingesetzt werden, haben Anspruch
auf eine angemessene Vergütung. Ein Praktikumsentgelt von monatlich 375
Euro sei sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber den Praktikanten nicht überwiegend zu dessen Ausbildung einsetze, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
(Az.: 5 Sa 45/07)
Im konreten Fall begründete die Klägerin ihre Lohnforderung damit, dass sie
während des sechsmonatigen Praktikums ausschließlich für eine Abteilung gearbeitet habe und als normale Arbeitskraft zugeteilt worden sei.
ALG II: Mietkosten reduzieren Empfänger von Arbeitslosengeld II, die
trotz einer Aufforderung des Jobcenters
ihre Mietkosten nicht senken, müssen
grundsätzlich mit einer Kürzung ihrer
Bezüge rechnen. Das gilt nach einem
Urteil des Bundessozialgerichts auch
dann, wenn sie zuvor nicht besonders
über ihre Rechte und Pflichten belehrt
worden sind. Sie müssten sich im Zweifelsfall selbst
über Möglichkeiten zur Kostensenkung -
wie Umzug oder Untervermietung - informieren, befand der Senat.
(Az.: B 11b AS 41/06 R)
ALG II: Warmwasser im Regelsatz Empfänger von Arbeitslosengeld II können kein zusätzliches Geld für warmes Wasser beanspruchen. Die Warmwasserkosten seien grundsätzlich bereits in der Regelleistung enthalten, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Bei mehreren Millionen Arbeitslosen dürfen demnach die zusätzlich gezahlten Heizkosten um einen Warmwasseranteil von 6,22 Euro pro Monat gekürzt werden. (Az: B 14/7b AS 64/06 R)
Mit dem gleichen Urteil bestätigte der neue Hartz-IV-Senat des BSG auch die Höhe der Regelleistung von 345 Euro monatlich.
Rostock (ots) - Der oft rigorose Umgang mit den Alg-II-Empfängern seitens der Behörden führten zu vielen Klagen vor Gericht. Jetzt hat der Gesetzgeber reagiert. Aber nicht, indem er das unzulängliche Sozialgesetz nachbesserte, sondern eine höhere Hürde für die Kläger errichtete: In zweiter Instanz darf nur noch geklagt werden, wenn der Streitwert über 750 Euro liegt. Sie müssen nun akzeptieren, dass ihnen Behörden rund um das Alg II Unrecht tun dürfen. Weil alles, was unter 750 Euro Streitwert liegt, jetzt per Gesetz kein Unrecht mehr ist.
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